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Aufgaben

Die Aufgaben des Verbandes werden durch gesetzliche Regelungen und die Satzung vorgegeben. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes definiert in § 39 die Aufgaben der Gewässerunterhaltung auszugsweise wie folgt:

 

§ 39 Gewässerunterhaltung

 

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

  2. die Erhaltung der Ufer, …

  3. die Erhaltung der Schiffbarkeit ….

  4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers …

 

Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) hat den Umfang der Gewässerunterhaltung in § 78 geregelt. Darin heißt es:

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung

 

„Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.“

 

Zusätzlich wird den Gewässerunterhaltungsverbänden in § 79 BbgWG die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung übertragen

 

Paragraph 4 der Satzung des WBV konkretisiert die vorgenannten Gesetzesinhalte und unterscheidet zwischen Pflicht- und freiwilligen Aufgaben des Verbandes.

Aufgaben